Krank im Urlaub. Pech gehabt?

Nicht ganz umsonst nennen viele den Urlaub die wertvollsten Tage des Jahres. Umso bitterer, wenn er dann völlig unerwartet durch eine Krankheit verhagelt und vermiest wird. Die Erholung, die Sie so dringend benötigen und herbeigesehnt haben, ist jedenfalls teilweise dahin. Da ist es nur ein geringer Trost, wenn Sie im Hotelbett liegen statt zu Hause, vielleicht gar mit Blick aufs Meer. Und die Urlaubstage sind auch verbraucht.

Pech gehabt? Keineswegs! Oder vielmehr: nur halb. Krank sein ist naturgemäß nie angenehm und schon gar nicht, wenn Sie auf Reisen sind. Immerhin schützt Sie § 9 des Bundesurlaubsgesetzes vor dem Verbrauch der Urlaubstage während einer Erkrankung. Er schreibt vor:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Konsequenz ist, dass Ihnen die entsprechende Zahl von Urlaubstagen neu gewährt werden muss. Sie können die entgangene Erholung mithin immerhin nachholen.

Das sieht nicht jeder Arbeitgeber unbedingt gern. Er muss durch die Erkrankung dem Arbeitnehmer erneut Urlaub gewähren. Der eine oder andere wird entsprechend geneigt sein, das zu vermeiden oder gar zu verweigern. Das müssen Sie jedoch nicht hinnehmen.

Sicherung des vertanen Urlaubs

Was also können und müssen Sie tun, um sich den Anspruch auf Urlaub und Erholung bei einer Erkrankung zu sichern?

Tipp 1:
Melden Sie sich umgehend beim Arbeitgeber und teilen Sie ihm mit, dass Sie erkrankt sind und wie lange voraussichtlich – so wie Sie es bei einer Erkrankung außerhalb des Urlaubs auch tun müssen. Am besten rufen Sie sofort an, schicken eine SMS, eine eMail oder ein Fax.

Sonst nämlich riskieren Sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung während einer Erkrankung. Die Meldung schriftlich vorzunehmen ist im Zweifel besser, wenn Sie damit rechnen, dass Ihr Arbeitgeber später möglicherweise Schwierigkeiten macht, die Erkrankung und Ihre Mitteilung anzuerkennen.

Welcher Art und wie schwerwiegend Ihre Erkrankung ist, müssen Sie dabei nicht mitteilen, wohl aber die voraussichtliche Dauer. Sind Sie im Ausland, müssen Sie dem Arbeitgeber, wenn er fragt, auch die Adresse am Aufenthaltsort angeben, § 5 EFZG.

Ärztliches Attest

Um die verlorene Zeit zur Erholung später noch einmal zu erhalten, müssen Sie die Erkrankung ärztlich belegen. Sie müssen dem Arbeitgeber ein Attest vorlegen, in dem ein Arzt bescheinigt, dass und von wann bis wann Sie arbeitsunfähig erkrankt waren. Das kann auf dem in Deutschland üblichen Formular der Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigung geschehen, das Sie kennen. Sind Sie im Ausland, kann die Attestierung durch eine Bescheinigung eines ortsansässigen Arztes erfolgen. Wichtig ist aber, dass die Bescheinigung belegt, dass ein Arzt sie erstellt hat, dass sie den Krankheitszeitraum enthält und dass ihr zu entnehmen ist, dass Sie in dieser Zeit arbeitsunfähig waren. Wichtig ist auch, dass ein Arzt eine solche Bescheinigung nicht nachträglich ausstellen darf. Daher

Tipp 2:
Suchen Sie, selbst wenn Sie nicht akut behandlungsbedürftig sind, umgehend einen Arzt auf und lassen sich ein Attest ausstellen, das die Feststellung Ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und deren Zeitraum bescheinigt.

Eine Frist für die Vorlage des Attests beim Arbeitgeber gibt es nicht, es ist aber zu empfehlen, dies jedenfalls nach Rückkehr aus dem Urlaub zu tun und zugleich darum zu bitten, die Urlaubstage wieder gutzuschreiben. Legen Sie das Attest später vor, erhöht das nur die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber Schwierigkeiten macht.

Wenn Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits aus dem Urlaub per Post schicken, machen Sie sicherheitshalber eine Kopie, die Sie aufbewahren.

Eine Frist für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (am 4. Tag der Erkrankung) ist aber im Hinblick auf den Bezug der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu beachten. Finanzielle Folgen hat ihre Nichteinhaltung aber meist nicht, wenn Sie die Bescheinigung spätestens nach der Urlaubsrückkehr gleich vorlegen. Wollen Sie sicher gehen, schicken Sie das Attest vorab per Fax.

Das Bett hüten oder den Urlaub trotz Krankheit so gut genießen, wie es geht?

Während Ihrer Erkrankung müssen Sie nicht unbedingt das Bett hüten, es sei denn der Arzt hat es Ihnen verordnet. Sie dürfen alles tun, was der Genesung nicht abträglich ist. Was verträglich und was abträglich ist, hängt ganz von der Art und Schwere der Erkrankung ab. Mit einem Beinbruch dürfen Sie durchaus am Strand liegen und die Sonne genießen, so gut es eben geht. Das kann Ihnen der Arbeitgeber nicht ankreiden, wenn er Sie vielleicht auch komisch ansehen wird, wenn Sie sich aus einem Krankenaufenthalt im Ausland gut gebräunt zurückmelden.

Verlängerung des Urlaubs um die Krankheitstage?

Wichtig ist weiterhin, dass Sie den verlorenen Urlaub nicht einfach ab dem Genesungszeitpunkt nachholen und den vom Arbeitgeber genehmigten Urlaubszeitraum nicht einfach entsprechend verlängern dürfen. Mit einer Verlängerung des Urlaubs um die Krankheitstage – die verlorenen Tage direkt hinten an den Urlaub dranzuhängen -  muss der Arbeitgeber einverstanden sein. Eine solche Lösung müssen Sie daher noch während des Urlaubs mit ihm abklären, wenn Sie sie wünschen, und am besten das Einverständnis des Arbeitgebers in geeigneter Form schriftlich bestätigen lassen.

Erklärt der Arbeitgeber sich damit nicht einverstanden, können Sie später für einen anderen Zeitraum erneut die Urlaubsgewährung für die Zahl der durch Krankheit verlorenen Tage beantragen.

Was ist bei Erkrankung kurz vor dem Urlaub?

Das gleiche gilt, wenn Sie kurz vor einem geplanten und genehmigten Urlaub krank werden. Auch hier gilt: melden Sie sich krank, lassen Sie sich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilen und legen Sie diese in der in diesem Fall einzuhaltenden Frist von normalerweise 3 Tagen nach Eintritt der Erkrankung vor. So lange die ärztliche Bescheinigung gilt, werden die genehmigten Urlaubstage nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet. Sagt der Arzt, Sie können unter medizinischen Gesichtspunkten eine geplante Reise antreten, dürfen Sie reisen, ohne dass Ihr Urlaubsanspruch verbraucht wird. So manche Erkrankung können Sie unter Urlaubsbedingungen sogar besser kurieren. Ob Sie während der Erkrankung beispielsweise im Ausland waren, müssen Sie dem Arbeitgeber nicht mitteilen, wenn Sie es nicht möchten.

Der Arbeitgeber ist in beiden Fällen (Erkrankung während bzw. vor einem Urlaub) verpflichtet, die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage neu zu gewähren.

Allerdings erlischt der Nachgewährungsanspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem auch der Anspruch auf den Jahresurlaub erlischt, wenn er noch nicht erfüllt ist (normalerweise am 31. Dezember, bei gesetzlicher oder vertraglicher Übertragung ins Folgejahr am 31. März; Ausnahmen gelten nur, wenn anderes vereinbart ist).

Tipp 3:
Beantragen Sie nach Urlaubsende beim Arbeitgeber, dass dieser Ihnen die durch Krankheit nicht anzurechnenden Tage als noch offene Urlaubstage wieder gutschreibt.

Weigert er sich, ist zu empfehlen, anwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch nehmen, wie Sie am besten zu Ihrem Recht kommen. Den vertraglichen oder gesetzlichen Urlaubsanspruch können Sie notfalls vor Gericht durchsetzen. Ein erfahrener Anwalt wird aber stets zunächst den Versuch unternehmen, Sie zu beraten, wie Sie den Ihnen zustehenden Urlaub erhalten, ohne zugleich Porzellan zu zerschlagen, das Sie eigentlich gerne erhalten möchten.