Anwaltsgebühren

Anwälte kosten. Und häufig nicht wenig. Sie erbringen eine hochqualifizierte persönliche Dienstleistung, hinter der ein aufwendiger Apparat (Büro, Personal, EDV, Datenbanken, Fachliteratur, regelmäßige Fortbildung etc.) steckt, dessen Kosten in der Anwaltsvergütung mit abgedeckt werden müssen.

Macht es dann Sinn, überhaupt zum Anwalt zu gehen?

Zunächst: der Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, seine Tätigkeit kostenschonend einzurichten, von der Sache her nicht erforderliche Kostenrisiken zu vermeiden und seinen Mandanten entsprechend zu beraten.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Kosten der Beauftragung vorher abzuklären und dann die Entscheidung zu treffen, ob Sie Chance, Risiko und Kosten in einer Relation stehen, dass Sie den Anwalt wirklich beauftragen wollen. Es ist unbedingt zu empfehlen, dass Sie diese Möglichkeit auch nutzen

Tipp 1:
Fragen Sie den Anwalt, den Sie konsultieren, nach den voraussichtlichen Kosten seiner Beauftragung und nach einer Chancen- Risiko-Analyse in Ihrem konkreten Fall. Am besten bereits im ersten Gespräch.

Nicht in jedem Fall wird Ihnen der Anwalt bereits in diesem Termin eine verbindliche und bezifferte Antwort geben können. Dann sollten Sie Ihn fragen, was er benötigt, um die Kosten und das Risiko konkret angeben zu können, und ihn bitten, die Bezifferung im nächsten Termin vorzunehmen, damit Sie eine Grundlage für Ihre Entscheidung haben, ob Sie bereit sind, die Kosten aufzubringen und das Risiko zu tragen, dass sie nicht auf den Gegner abgewälzt werden oder von der Staatskasse getragen werden können.

Tipp 2:
Fragen Sie den Anwalt in diesem Zusammenhang frühzeitig auch danach, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten seiner Tätigkeit übernehmen wird, um das verbleibende Kostenrisiko weiter zu vermindern oder gar auf Null zu bringen.

Gewinnen Sie einen Prozess, ist der Gegner meist verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und Ihre Anwaltskosten zu erstatten. Dann kostet der Anwalt Sie effektiv nichts.

Das verbleibende Risiko kann eine Rechtsschutzversicherung abdecken. Aber: der bekannte Slogan "Advocard ist Anwalts Liebling" erweckt den Eindruck, Sie bräuchten dem Anwalt nur Ihre Rechtsschutzversicherung zu nennen und seien damit jeglicher Kostensorgen entledigt.

Das ist leider nicht so. Rechtsschutzversicherungen wie andere Versicherungen tragen Gerichts- und Anwaltskosten in den Fällen und dem Umfang, wie er in den Versicherungsbedingungen festgelegt ist. Da gibt es durchaus ganz erhebliche Bereiche, in denen die Versicherung die Anwaltskosten nicht bezahlt. Deshalb: klären Sie die Kostendeckung entweder vorher durch Anfrage bei Ihrer Versicherung oder fragen Sie den Anwalt danach.

Haben Sie keine Versicherung, kann es Sinn machen, die Anwaltskosten als Abzugsposten von dem zu betrachten, was Sie mit Hilfe des Anwalts an Geld oder sonstigem Vorteil herausholen können.

Und umgekehrt: wenn Ergebnis des ersten Beratungsgesprächs ist, dass der Anwalt Ihnen von der Durchführung eines aussichtslosen Prozesses abrät, oder wenn er Ihnen mitteilt, dass Sie keine oder nur geringe Chancen haben, eine gegen Sie gerichtete Klage abzuwehren, und rät, die Klageforderung anzuerkennen, kostet Sie dieser Rat. Aber er kostet Sie erheblich weniger als das, was Sie am Ende eines verlorenen Prozesses an Gerichtskosten und Kosten des eigenen wie des gegnerischen Anwalts zu tragen hätten.

Wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte diesen ebenfalls trotz der damit verbundenen Kosten durch einen Rechtsanwalt gestalten oder überprüfen lassen. Eine einmalige Beratung im Vorhinein hilft, durch kluge und alle Eventualitäten bedenkende Regelungen bei der späteren Abwicklung des Vertrages Ärger und weit höhere Nachteile und Kosten zu ersparen.

Falls Sie nur ein geringes Einkommen haben und die Kosten eines Anwalts aus diesem Grunde nicht aufbringen können, während Ihrem Anliegen Erfolgsaussichten beizumessen sind, gibt es eine weitere Möglichkeit:

Tipp 3:
Fragen Sie den Anwalt nach der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, wenn Sie ein geringes Einkommen haben.

Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe erhält Ihr Anwalt eine Vergütung aus der Staatskasse, die allerdings nur einen Teil der gesetzlichen Vergütung seiner Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abdeckt.

Die Anwaltsvergütung ist gesetzlich geregelt

Die gesetzliche Basis, die regelt, welche Gebühren, Honorare und Auslagen die Rechtsanwälte berechnen dürfen (und teilweise müssen), ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Das Gesetz unterscheidet zwischen Fest- und Rahmengebühren.

Bei Festgebühren ist die Höhe der Vergütung gesetzlich mit einem fixen Betrag festgelegt, der in Gebührentabellen nachgelesen werden kann. Festgebühren sind insbesondere für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsrecht vorgeschrieben.

Bei Rahmengebühren ist im Gesetz nur ein Bereich für die Mindest- und die Maximalhöhe der Vergütung sowie die sog. Mittelgebühr als Regelvergütung festgelegt. In diesem Rahmen kann der Anwalt die konkrete Vergütungshöhe im Rahmen seiner Abrechnung nach bestimmten Regeln selbst festlegen und bestimmen. Rahmengebühren gelten für die außergerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsrecht sowie für die gesamte anwaltliche Tätigkeit im Straf- und im Sozialrecht.

Welche Gebühren durch die anwaltliche Tätigkeit entstehen, ist im Gesetz stark pauschalisiert worden. Der Anwalt verdient nicht für jedes Schreiben und jeden Termin. Seine Vergütung ist nicht konkret am Aufwand orientiert. Vielmehr legt das RVG in einem Vergütungsverzeichnis stark abstrahierte Gebührentatbestände fest. So verdient der Anwalt beispielsweise für die Vertretung in einem zivil- oder arbeitsgerichtlichen Prozess, der nach der Vorbereitung durch Schriftsätze mit einem Urteil abgeschlossen wird, pauschal eine Verfahrensgebühr (für die gesamte Prozessführung) und eine Terminsgebühr (für alle während des Prozesses wahrgenommenen Termine, seien es nur einer oder aber auch fünf oder zwölf, was durchaus vorkommen kann). Ähnlich pauschalisiert sind die Rahmengebühren.

Die Höhe der einzelnen Gebühren und der Mindest- und Maximalbeträge für die Gebührenrahmen ist ebenfalls gesetzlich festgelegt.

Nur die Vergütung für eine reine anwaltliche Beratung, ohne Tätigkeit nach außen, und für die Erstattung von Rechtsgutachten ist gesetzlich nicht festgelegt. Das RVG gibt dem Anwalt Pflicht und Freiheit, mit dem Mandanten für diese Tätigkeit eine Vergütung zu vereinbaren.

Vereinbarungen betreffend Gebühren oder Honorare, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, lässt das RVG ebenfalls zu, schreibt aber vor, dass eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenhöhe für die gerichtliche Tätigkeit unzulässig ist.

Seit Juli 2008 ist es erstmals in Deutschland auch zulässig, Erfolgshonorare zu vereinbaren, allerdings in engen Grenzen. Soweit Sie Schwierigkeiten sehen, einen Erfolg versprechenden Prozess aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wegen der vorzufinanzierenden Kosten, durchführen zu können: sprechen Sie Ihren Anwalt an und fragen Sie, ob er bereit ist, Risiko und Chance mit Ihnen im Wege einer Erfolgshonorarvereinbarung zu teilen.