Was kosten strafrechtliche Mandate und Bußgeldsachen?

Strafsachen

Für die Vertretung in Strafsachen sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Rahmengebühren (Mindest-, Höchst- und Mittelgebühren) für bestimmte, stark pauschalisierte Gebührentatbestände festgelegt.

Fall 1: Vertretung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

Bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen entstehen:

 

Fall 2: Vertretung im gerichtlichen Verfahren

Hier können in der ersten Instanz entstehen:

Eine Anrechnung der im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren anfallenden Gebühren auf jene für das gerichtliche Verfahren gibt es dabei nicht.

In der Berufungs- und Revisionsinstanz entstehen die gleichen Gebühren, nur in unterschiedlicher Höhe.

Da die Strafverteidigung in vielen Fällen einen sehr hohen Zeitaufwand erfordert, ist es in diesem Rechtsgebiet verbreitet, dass am konkreten Aufwand orientierte Honorarvereinbarungen abgeschlossen werden.

Kann sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger nicht leisten, ist ihm unter bestimmten, in der Strafprozessordnung festgelegten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, der dann aus der Staatskasse bezahlt wird, allerdings auch hier nur zu verminderten Gebührensätzen.

Bußgeldsachen

In Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sind die Gebühren ähnlich wie bei Strafsachen geregelt (Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen). Es können entstehen, jeweils für das behördliche Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren gesondert: