Was kosten strafrechtliche Mandate und Bußgeldsachen?
Strafsachen
Für die Vertretung in Strafsachen sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Rahmengebühren (Mindest-, Höchst- und Mittelgebühren) für bestimmte, stark pauschalisierte Gebührentatbestände festgelegt.
Fall 1: Vertretung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
Bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen entstehen:
- Grundgebühr (bei Untersuchungshaft mit Zuschlag)
- Verfahrensgebühr (bei Untersuchungshaft mit Zuschlag)
- Terminsgebühr (bei Untersuchungshaft mit Zuschlag)
- Zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr bei anwaltlicher Mitwirkung an einer Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung Fall 2: Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Fall 2: Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Hier können in der ersten Instanz entstehen:
- Verfahrensgebühr in unterschiedlicher Höhe, je nach dem Gericht, bei dem das Verfahren geführt wird (bei Untersuchungshaft mit Zuschlag)
- Terminsgebühr, je nach Zahl der Verhandlungstage und Verhandlungsdauer je Tag (bei Untersuchungshaft mit Zuschlag)
- Zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr bei anwaltlicher Mitwirkung an einer Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung
Eine Anrechnung der im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren anfallenden Gebühren auf jene für das gerichtliche Verfahren gibt es dabei nicht.
In der Berufungs- und Revisionsinstanz entstehen die gleichen Gebühren, nur in unterschiedlicher Höhe.
Da die Strafverteidigung in vielen Fällen einen sehr hohen Zeitaufwand erfordert, ist es in diesem Rechtsgebiet verbreitet, dass am konkreten Aufwand orientierte Honorarvereinbarungen abgeschlossen werden.
Kann sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger nicht leisten, ist ihm unter bestimmten, in der Strafprozessordnung festgelegten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, der dann aus der Staatskasse bezahlt wird, allerdings auch hier nur zu verminderten Gebührensätzen.
Bußgeldsachen
In Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sind die Gebühren ähnlich wie bei Strafsachen geregelt (Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen). Es können entstehen, jeweils für das behördliche Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren gesondert:
- Grundgebühr
- Verfahrensgebühr, in unterschiedlicher Höhe, gestaffelt nach der Höhe des Bußgeldes
- Terminsgebühr
- Zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr bei anwaltlicher Mitwirkung an einer Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung