Kündigungsschutzrecht
Das Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der privaten Wirtschaft wie im Öffentlichen Dienst. Es ist dem Gegenstand nach eigentlich Teil des Zivilrechts, hat sich diesem gegenüber aber in vielerlei Hinsicht verselbständigt und stellt heute ein eigenständiges Rechtsgebiet dar. Dies gilt auch hinsichtlich des Prozessrechts. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gibt es einen eigenen Rechtsweg; sie werden vor den Arbeitsgerichten verhandelt und von ihnen entschieden, während für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten die Zivilgerichtsbarkeit, d.h. in erster Instanz Amts- und Landgericht, zuständig ist.
Der Grund für die Verselbständigung des Arbeitsrechts liegt im wesentlichen darin, dass sich im Zuge der Entwicklung unseres Wirtschaftssystems ein Ungleichgewicht im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben hat, das aus Sicht des Gesetzgebers der rechtlichen Korrektur bedurfte. Dementsprechend ist das Arbeitsrecht in vielen Bereichen als Arbeitnehmerschutzrecht ausgestaltet worden.
Der Gesetzgeber hat mit dem verbindenden Ziel, ein Gleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie sachangemessene Regeln für ihr Verhältnis zu schaffen und zu erhalten, für bestimmte Sachbereiche des Arbeitslebens besondere Regelungen gesetzlich fixiert, z.B. betreffend
- Teilzeitarbeit (http://www.bundesrecht.juris.de/tzbfg/index.html)
- Arbeitszeit (http://www.bundesrecht.juris.de/arbzg/index.html)
- Befristung des Arbeitsverhältnisses (http://www.bundesrecht.juris.de/tzbfg/index.html)
- Urlaub (http://www.bundesrecht.juris.de/burlg/index.html)
- Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit (http://www.bundesrecht.juris.de/entgfg/index.html)
- Arbeitsschutz (http://www.bundesrecht.juris.de/arbschg/index.html)
- Betriebliche Altersversorgung (http://www.bundesrecht.juris.de/betravg/index.html)
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses (http://www.bundesrecht.juris.de/kschg/index.html)
- und vieles mehr
Darüber hinaus sind spezielle Gesetze für als besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen geschaffen worden, etwa für
- Jugendliche (http://www.bundesrecht.juris.de/jarbschg/index.html)
- Auszubildende (http://www.bundesrecht.juris.de/bbig_2005/index.html)
- Schwangere und Eltern (http://www.bundesrecht.juris.de/muschg/index.html)
- Schwerbehinderte (http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_9/index.html)
- Leiharbeiter (http://www.bundesrecht.juris.de/a_g/index.html)
Die Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene wird im Rahmen des
- Betriebsverfassungsrechts, (http://www.bundesrecht.juris.de/betrvg/index.html)
- des Tarifvertragsrechts (http://www.bundesrecht.juris.de/tvg/index.html) sowie
- grundlegend in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (http://www.bundesrecht.juris.de/tvg/index.htmlhttp://www.bundesrecht.juris.de/tvg/index.html)
geregelt und geschützt. Ihren Niederschlag findet diese Interessenvertretung in einer schier unendlichen Zahl von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, die unmittelbar für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geltende Vorschriften begründen und heute in vielen Fällen eine größere Bedeutung für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse haben als Gesetze und individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Hierin liegt eine Tücke insbesondere für Arbeitnehmer. Denn wichtige Vorschriften etwa in Tarifverträgen können schwerwiegende Folgen für sie entfalten, selbst wenn sie sie überhaupt nicht kennen.
Gegenstand außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen sind, um nur wenige Beispiele zu nennen:
- Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der wechselseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Regelungen des Arbeitsvertrags
- Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit? Wie kann er ihn durchsetzen? Wie muss der Arbeitgeber auf einen Teilzeitantrag reagieren?
- Der Arbeitnehmer hat Überstunden abgeleistet. Kann er Freizeitausgleich oder Bezahlung verlangen, mit oder ohne Zuschlag? Oder kann der Arbeitgeber einen Ausgleich ablehnen?
- Ist die in der Vergangenheit vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam oder nicht? Wenn nein, was gilt dann?
- Der Arbeitnehmer beantragt Urlaub für einen Zeitraum, der dem Arbeitgeber nicht passt. Wer kann seine Sichtweise durchsetzen?
- Für welche Zeiten muss der Arbeitgeber Entgelt zahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat?
- Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer gekündigt. Benötigt er dafür einen Grund? Kann der Arbeitnehmer sich auf Kündigungsschutz berufen? Was gilt, wenn nicht alle für Kündigungen geltenden Vorschriften eingehalten worden sind?
- Der Arbeitgeber hat einem Mitarbeiter mündlich gekündigt und erklärt, er brauche ab sofort nicht mehr kommen. Der Mitarbeiter klagt Lohn für alle Folgemonate ein. Wer erhält Recht?
- Einem Mitarbeiter ist wegen mehrfach verspätetem Erscheinen zur Arbeit gekündigt worden. Er erhebt Klage und behauptet, die Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber ihn nicht zuvor abgemahnt habe.
- Der Arbeitgeber möchte Personal abbauen und kündigt einer Mitarbeiterin in der Elternzeit. Geht das?
- Kann der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten kündigen und was muss er dabei an Besonderheiten beachten?
- Ein Betriebsteil ist verkauft worden. Ein Teil der Arbeitnehmer ist vom Erwerber übernommen worden. Ein anderer Arbeitnehmer reklamiert, dass auch sein Arbeitsverhältnis mit übergehen müsse, was der Erwerber bestreitet. Wer kann seine Position durchsetzen?
- Betriebsrat und Arbeitgeber werden sich über eine vom Betriebsrat beantragte Betriebsvereinbarung nicht einig. Was können beide Seiten tun?
Wir bieten an die
- Beratung betreffend die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen
- Beratung betreffend arbeitsrechtliche Maßnahmen im Rahmen von unternehmerischen Sanierungs- und Entwicklungskonzepten oder Betriebsübernahmen sowie Vertretung im Rahmen der Verhandlungen mit Betriebsrat, Behörden, Übernahmeinteressenten bzw. Erwerbern
- außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern in allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
- Beratung und Vertretung betreffend Anstellungsverhältnisse auf der Managementebene
Beratung und Vertretung in angrenzenden Rechtsgebieten:
- Problematik der Scheinselbständigkeit
- Geschäftsführer- und Managementverträge
- Handelsvertreterrecht
- Beamtenrecht