Sebastian Krüger

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Verkehrsordnungswidrigkeiten - Bußgeldsachen

Was tun, wenn´s blitzt…
– oder aus sonstigen Gründen ein Bußgeld wegen einer (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeit droht?!

Fast jeder kennt die Situation:
Man fährt seiner Wege und denkt an nichts Böses – und schon blitzt es! Der Blick auf´s Tacho verrät schnell: Mist, ich bin zu schnell gefahren!


Oder man bekommt als Halter Post von “der Polizei” nach Hause, in welcher gefragt wird, wer eine Ordnungswidrigkeit mit dem zugelassenen Fahrzeug begangen hat. Auf dem beigefügten Lichtbild ist man selbst oder ein Familienangehöriger nach eigener Beurteilung eindeutig zu erkennen.
Wer auch immer das Fahrzeug geführt hat: wird die Tat diesem gegenüber mit einem Bußgeldbescheid geahndet, drohen hohe Bußgelder, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg und vielleicht sogar ein Fahrverbot.


Oftmals wird nun falsch reagiert:
Im ersten geschilderten Fall wird der Bußgeldbescheid aus schlechtem Gewissen heraus ohne Weiteres akzeptiert, im zweiten Fall wird der Behörde innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.


Damit werden jedoch oftmals gute Verteidigungsmöglichkeiten verschenkt! Denn:
Wie im Strafrecht muss der Staat nachweisen, das überhaupt eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und das der Betroffene für diese verantwortlich ist. Hierbei haben die Ermittlungsbehörden ein strenges Verfahren einzuhalten. Ist die Messung fehlerhaft, der Fahrer nicht zu identifizieren oder unterlaufen der Behörde im Ermittlungsverfahren Fehler, kann dies dazu führen, dass die Ordnungswidrigkeit letztlich nicht geahndet werden kann. Geschätzt können so ca. 30 Prozent der Bußgeldbescheide erfolgreich angegriffen werden.


Zur Bewertung der Verteidigungspotenziale im Einzelfall muss die Akte der Bußgeldstelle eingesehen werden – was nur ein Rechtsanwalt kann. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die Erfolgsaussichten einer Verteidigung im konkreten Fall einschätzen und Sie beraten, welche Chancen bestehen, ohne Bußgeld, Fahrverbot und Punkte aus der Sache heraus zu kommen.
Um alle Verteidigungsmöglichkeiten offen zu halten, gilt zu allererst:

TIPP 1:
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Der Staat muss Ihnen nachweisen, die Tat begangen zu haben. Wie im Strafverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen sich nicht äußern – auch nicht dazu, ob Sie überhaupt gefahren sind! Selbst wenn Sie sich im Einzelfall vor Ort doch geäußert haben sollten, kann diese Aussage eventuell nicht verwertbar sein, wenn Sie über Ihr Aussageverweigerungsrecht nicht,  nicht ordnungsgemäß oder zu spät belehrt wurden.

TIPP 2:
Sie müssen als Halter den tatsächlichen Fahrer nicht angeben!

Werden Sie als Halter aufgefordert, zu erklären, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren ist, müssen Sie meist nicht antworten – so z.B. wenn das Fahrzeug von der Lebensgefährtin/dem Lebensgefährten oder einem nahen Verwandten gefahren wurde und Ihnen daher ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.


Selbst wenn ein Aussageverweigerungsrecht nicht in Betracht kommt und Sie dennoch keine Angaben zum Fahrer machen, können Sie dafür oftmals nicht “bestraft” werden. Dafür müsste Ihnen der Staat nämlich nachweisen, dass Sie die Aufforderung, Angaben zum Fahrer zu machen, tatsächlich erhalten haben. Dies kann er in der Regel nicht.


Allerdings:
Kann der Fahrer für eine Ordnungswidrigkeit aufgrund mangelnder Angaben des Halters nicht ermittelt werden, droht dem Halter die Verhängung eines Fahrtenbuches für das betreffende Fahrzeug – bei Fuhrparks eventuell sogar für alle vorhandenen Kfz. Auch ein solches kann im Einzelfall jedoch mit Erfolg angegriffen werden.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Sie sich zur Sache einlassen, sollten Sie vorher mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht genau abstimmen. Deshalb:

TIPP 3:
Stimmen Sie eine eventuelle Einlassung auf alle Fälle mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht ab!

Selbst wenn nur kleine oder sogar gar keine Chancen bestehen, einer Verurteilung zu entgehen, gibt es gewisse Konstellationen, in denen es trotzdem sinnvoll sein kann, sich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren. Dies ist insbesondere zu prüfen, wenn das Verkehrszentralregister Voreintragungen enthält oder im Zusammenhang mit der durch den Bußgeldbescheid geahndeten Tat strafrechtliche Ermittlungen gegen Betroffenen laufen. Auch sind bei der Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten- und sogar Strafverfahren immer die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen im Auge zu behalten.

TIPP 4:
Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht hat bei Ihrer Verteidigung alle Aspekte Ihres Falls im Blick. Lassen Sie diesen einschätzen, ob eine Verteidigung in Ihrem Falle sinnvoll ist!

 

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