Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht regelt Zustandekommen und Inhalt von Versicherungsverträgen ebenso wie den Gegenstand von Leistungsansprüchen aus einem Versicherungsvertrag und dessen Beendigung. Die Einzelheiten des jeweiligen Versicherungsvertrages sind im Versicherungsschein und den dort genannten Versicherungsbedingungen geregelt, zudem in gesetzlichen Bestimmungen wie dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
TYPISCHE VERSICHERUNGEN
Letztlich werden Sie gegen die "richtige" Prämie fast jedes Risiko bei einer Versicherung absichern können. Typische Versicherungssparten sind aber insbesondere Folgende:
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Haftpflichtversicherungen schützen Sie vor der unberechtigten oder auch der berechtigten Inanspruchnahme durch Dritte, deren Rechtsgüter Sie fahrlässig verletzt haben. Die Haftpflichtversicherung übernimmt dabei zweierlei Aufgaben:
Zunächst prüft sie, ob die Ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Sind die Ansprüche unberechtigt, organisiert die Versicherung Ihre Rechtsverteidigung, indem Ihre Interessen von seitens der Versicherung beauftragten Anwälten wahrgenommen werden. Sämtliche Kosten für den Versuch einer solchen Anspruchsabwehr trägt die Versicherung - im Unterliegensfall also auch die Gerichtskosten (insbesondere Kosten einer Beweiserhebung durch Zeugen oder Sachverständige) und die (Anwalts-)Kosten der Gegenseite.
Kommt die Versicherung nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis, dass die Ansprüche der Gegenseite berechtigt sind, leistet sie der Gegenseite den dieser zustehenden Schadensersatz (natürlich nur im Rahmen ihrer Ihnen gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtungen).
Wichtig zu wissen ist, dass nicht jede Haftpflichtversicherung jeden Schaden zahlt. Vielmehr hört der Versicherungsschutz der einen Haftpflichtversicherungssparte da auf, wo der Schutz der nächsten anfängt.
Beispiele für Haftpflichtversicherungen sind:
Private Haftpflichtversicherung
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
Grundstückshaftpflichtversicherung
Berufshaftpflichtversicherungen nach Berufssparten, z.B. für Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ärzte, etc.
TYPISCHE STREITIGKEITEN IM BEREICH HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Typische Streitigkeiten mit der eigenen Haftpflichtversicherung betreffen meist die Frage, ob die Versicherung überhaupt Leistungen erbringen muss. Hier kommt in Betracht, dass die Versicherung Ihnen vorwirft, mit Prämien in Verzug gewesen zu sein oder aber auch, dass der Schaden vorsätzlich, also zumindest bedingt vorsätzlich ("sehenden Auges") verursacht wurde.
Sie sollten die Einstandspflicht in jedem Falle von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen lassen. Denn nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und den Versicherungsbedingungen ist die Versicherung zur Leistung verpflichtet, bis sie nachgewiesen hat, dass Sie nicht nur "extra" gehandelt haben, sondern eben auch den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Die Aussichten stehen hier oft besser, als es zunächst den Anschein hat und die Versicherung glauben machen will!
SACHVERSICHERUNG
In den Bereich Sachversicherung fallen alle Versicherungsprodukte, mit denen Sach- oder Vermögenswerte abgesichert werden. Es handelt sich typischerweise um sogenannte Schadenversicherungen, die im Falle selbst- oder auch fremdverschuldeter Unfälle den Neukauf oder die Reparatur der versicherten Sache ermöglichen oder einen durch die Unbrauchbarkeit der Sache erlittenen Vermögensschaden ersetzen sollen.
Beipiele für Sachversicherungen sind:
Fahrzeugversicherung (Voll- oder Teilkasko)
Schutzbrief (oder Pannenversicherung)
Rechtsschutzversicherung
Gebäudeversicherung
Hausratversicherung
Betriebsausfallversicherung
Betriebsinhaltsversicherung
Handyversicherung
Garantieversicherung (z.B. für Kraftfahrzeug, Computer, o.ä.)
TYPISCHE STREITIGKEITEN IM BEREICH DER SACHVERSICHERUNG
Bei Streitigkeiten mit der eigenen Sachversicherung geht es oft um die Frage, ob diese überhaupt zur Leistung verpflichtet ist. Die Versicherung kann sich insoweit z.B. darauf berufen, eine bestimmte Sache falle gar nicht unter den Versicherungsvertrag oder die Schadensursache sei nicht versichert. Oft wird eingewandt, der Versicherungsnehmer habe den Schaden zumindest grobfahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht, so dass die Versicherung gar nicht (Vorsatz) oder nur anteilig (Grobe Fahrlässigkeit) zur Leistung verpflichtet sei.
Aber auch wenn die 100-prozentige Einstandspflicht von der Versicherung nicht in Abrede gestellt wird, mag diese den vom Versicherungsnehmer behaupteten Schadensbeseitigungsaufwand bestreiten oder nur eine Billigreparatur bezahlen wollen, obwohl dem Versicherungsnehmer eine höherwertige Leistung zusteht.
Lassen Sie Einwendungen der Versicherung in jedem Falle von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen. Oft liegt eine vom Versicherer behauptete grobfahrlässigen Handlung des Versicherungsnehmers gar nicht vor, z.B. weil nicht der Versicherungsnehmer selbst gehandelt hat, sondern ein Dritter, dessen Verschulden dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden kann. Selbst wenn der Versicherungsnehmer selbst den Schaden herbeigeführt hat berufen sich die Versicherer teilweise auf Fallkonstellationen, zu denen die Rechtsprechung längst klargestellt hat, dass in diesen nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Schließlich kommt in Betracht, dass sich ein grobfahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers auf den konkreten Schadensfall nicht ausgewirkt hat, so dass der Versicherer gleichwohl zur Leistung verpflichtet ist.
PERSONENVERSICHERUNG
Personenversicherungen dienen der Abdeckung von und der Vorsorge vor Risiken, die im Hinblick auf die Gesundheit sowie die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person bestehen.
Beispiele für Personenversicherungen sind:
Krankheitskostenversicherung (=private Krankenversicherung)
Krankentagegeldversicherung
Unfallversicherung
(Kapital- oder Risiko-)Lebensversicherung
Private Rentenversicherung
TYPISCHE STREITIGKEITEN IM BEREICH PERSONENVERSICHERUNG
Bei Streitigkeiten im Bereich Personenversicherung wird öfter als in anderen Fällen darüber gestritten, ob der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages die (Gesundheits-)Fragen des Versicherers zutreffend beantwortet hat. Im Falle einer vorsätzlichen oder auch nur grobfahrlässigen Falschbeantwortung droht ein Rücktritt des Versicherers vom Vertrag, im Fall einer vorsätzlichen Falschangabe gar eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer. Auch Vertragsanpassungen sind möglich, mit denen der Versicherer bestimmte Risiken aus dem Vertrag herausnehmen kann. Greifen die Einwände des Versicherers durch, steht der Versicherungsnehmer ohne Leistung dar, obwohl er zuvor jahrelang Prämien gezahlt hat. Außerdem ist ein Risiko, das wegen gesundheitlicher Verschlechterungen nun im Zweifel nicht oder nur gegen hohe Prämie versicherbar ist, nicht mehr versichert. Beides kann zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen!
Neben den vorgenannten Streitigkeiten, die in jeder Form der Personenversicherung eine Rolle spielen können, kommen je nach Art der Personenversicherung unterschiedliche Punkte in Betracht, über die man streiten kann.
In der Krankheitskostenversicherung wird öfter darüber gestritten, ob eine bestimmte Handlung medizinisch notwendig ist.
In der Krankentagegeldversicherung erhält der Versicherungsnehmer meist nur dann Leistungen, wenn er in seinem konkreten Beruf vorübergehend zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist. Folglich wird hier darüber gestritten, ob ein solcher Grad von Arbeitsunfähigkeit im konkreten Beruf tatsächlich gegeben ist und die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend oder auf Dauer besteht.
In der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält der Versicherungsnehmer Leistungen, wenn er bzgl. seines konkret ausgeübten Berufs auf Dauer arbeitsunfähig ist, wobei diese Arbeitsunfähigkeit je nach Versicherungsbedingungen entweder einen Grad von 50 Prozent oder einen solchen von mindestens 25 Prozent erreichen muss. Hier wird dann eben auch über den Grad der Arbeitsunfähigkeit und die Dauerhaftigkeit derselben gestritten.
In der Unfallversicherung geht es öfter darum, ob sich die Versicherung darauf berufen kann, dass das Unfallereignis auf einer Bewusstseinsstörung (starke Alkoholisierung; "Schwarz vor Augen"; Anfall; etc.) beruht. Darüber hinaus ist oft streitig, in welchem Umfang eine Invalidität gegeben ist oder inwieweit sich eine Vorerkrankung anspruchsmindernd auswirkt.
Im Bereich Renten- und Lebensversicherungen wird aktuell vermehrt darüber gestritten, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer vor/bei Abschluss des Versicherungsvertrages ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Ist dies nicht der Fall, muss der Versicherer oft Zahlungen an den Versicherungsnehmer leisten, die deutlich über den angesparten Beträgen/Rückkaufswerten liegen.