Nichts bestellt und trotzdem zahlen?

Sie haben nichts bestellt, trotzdem ein Paket bekommen und dazu noch eine saftige Rechnung?

Es sind gar nicht so wenige Firmen, die heutzutage ihren Verkauf mit dubiosen Methoden anzukurbeln versuchen. Eine der Maschen besteht darin, dass Verbraucher Waren ins Haus geliefert bekommen, ohne dass sie irgendetwas bestellt haben. Die Rechnung liegt gleich bei. Wird sie nicht bezahlt, flattern in kurzen Abständen zunächst freundliche, dann unfreundliche Mahnschreiben ins Haus, mit denen zugleich stetig steigende Mahnkosten zusätzlich gefordert werden. Fruchtet auch das nicht, folgen Mahnschreiben von Inkassobüros, die für den Fall der ausbleibenden Zahlung ein gerichtliches Klageverfahren und weiter steigende Kosten androhen. Häufig wird die unfreundliche Zahlungsforderung mit einem scheinbar entgegenkommenden Ratenzahlungsangebot verbunden und eine schon vorbereitete Ratenzahlungsvereinbarung beigefügt, die Sie nur unterschreiben müssen. Wenn Sie das tun, haben Sie verloren, die Zahlungsforderung dem Grunde und der Höhe nach anerkannt und müssen zahlen – wenn auch in Raten!

Was also tun?

Dass diese Art von Vertrieb verboten ist, liegt nahe. Wichtig ist es zu wissen: Niemand muss Ware, die er nicht bestellt hat, annehmen oder gar bezahlen. Der Verkäufer erlangt durch die Zusendung unbestellter Ware oder die Erbringung nicht bestellter Leistungen keinen Anspruch auf Zahlung. Dies regelt § 241 a BGB. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie die aufgedrängte Ware oder Dienstleistung ausdrücklich annehmen, das heißt dem Lieferanten gegenüber, der Ihnen mit der Lieferung einen Kaufvertrag anbietet, ausdrücklich erklären, dass Sie bereit sind, die Lieferung gegen Entgelt anzunehmen. Dafür reicht aber die rein tatsächliche Annahme der Lieferung nicht aus. Die bloße Empfangsbestätigung für das Paket ist für Sie daher unschädlich. Dennoch

Tipp 1:   
Nehmen Sie keine Ware an, von der Sie nicht sicher wissen, dass Sie sie  bestellt haben - auch wenn der Paketbote den Stift hinhält, es eilig hat und Sie zur Unterschrift drängt.

Denn wenn Sie die Annahme verweigern und der Versender die Ware infolgedessen auf eigene Kosten zurückerhält, weiß er, dass Zahlungsforderungen aller Voraussicht nach fruchtlos sein und ihn nur Geld kosten werden. Die sofortige Annahmeverweigerung ist für Sie in jedem Fall kostenlos und mit weniger Aufwand verbunden.

Was aber, wenn Sie die Ware versehentlich angenommen haben? Wohin damit?

Früher bestand für den Verbraucher die Verpflichtung, der Versandfirma Gelegenheit zu geben, die Ware wieder abzuholen. Daher musste die Sendung eine Zeit lang aufbewahrt werden. Das hat sich nach heute geltender Rechtslage geändert. Die Ware muss nicht mehr aufbewahrt werden. Sie kann ausgepackt, benutzt oder weggeworfen werden. Den Wein dürfen Sie trinken, das Buch lesen etc.

Tipp 2:   
Zu einer ausdrücklichen Ablehnung der Sendung, zur Aufbewahrung, zur Rücksendung oder zur Bezahlung nicht bestellter Ware sind Sie nicht verpflichtet. Sie können schweigen und müssen gar nichts tun.

Vorsicht ist lediglich geboten, wenn es sich bei der zugesandten Ware erkennbar um eine Fehllieferung handelt (etwa wenn sie an eine andere Person adressiert und fälschlicherweise Ihre Adresse angegeben ist), oder wenn der Lieferant erkennbar versehentlich von einer Bestellung ausgeht (etwa weil er in der Rechnung auf „Ihre Bestellung vom …“ Bezug nimmt). Dann sind Sie zur Rückgabe verpflichtet, wenn sie verlangt wird. Halten Sie in einem solchen Fall die Ware eine Zeit lang zur Abholung bereit. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, den Versender über seinen Fehler zu informieren.

Und Vorsicht ist ebenso geboten, wenn Sie zwar eine Bestellung abgegeben, der Verkäufer indes eine andere, nach Qualität und Preis aber gleichwertige Ware geschickt und zugleich darauf hingewiesen hat, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen haben. Falsche Ware ist der Ware ohne jede Bestellung nicht gleichzusetzen. In diesem Fall müssen Sie die Ware bezahlen, wenn Sie sie behalten, können Sie aber unfrei zurückschicken, d.h. ohne selbst die Versandkosten zu bezahlen.

Wer trägt die Kosten einer Rücksendung, wenn Sie die Ware wieder loswerden wollen?

Liegt der Sendung auch in dem Fall, dass Sie keinerlei Bestellung aufgegeben haben, der Hinweis bei, dass Sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und die Rücksendung nicht zu zahlen haben, können Sie die Ware unfrei zurückschicken, d.h. ohne selbst den Versand zu bezahlen. Es empfiehlt sich auch, dies zu tun, denn damit wird die lästige Angelegenheit  für Sie erledigt sein.

Nicht zu empfehlen ist es hingegen, die Sendung ohne eine Zusage des Lieferanten, die Kosten der Rücksendung zu tragen, einfach unfrei zurückzuschicken. Das Paket wird dann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Ihnen zurückkehren und mit ihm eine Forderung des Paketunternehmens betreffend die Kosten des vergeblichen Versands. Das Paketunternehmen versucht, die Sendung zuzustellen und fordert vom Adressaten die Bezahlung. Verweigert er beides, bleiben Sie als Auftraggeber zur Zahlung der Versandkosten verpflichtet.

Und wenn die Mahnschreiben kommen?

Auf die Rechnung wie auf vorgerichtliche Mahnschreiben, auch Schreiben von Inkassobüros können, müssen Sie aber nicht reagieren. Sie können sie auch schlicht ignorieren. Dennoch empfiehlt sich, wenn das erste Mahnschreiben eingeht, eine kurze schriftliche Reaktion, mit der Sie darauf hinweisen, dass Sie die Lieferung nicht bestellt haben. Damit erhöhen Sie die Chance, dass Ihnen die Flut der Korrespondenz, die in manchen Fällen über längere Zeit ins Haus flattert, erspart bleibt.

Erhebt die Lieferfirma aber Klage oder wird Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, müssen Sie unbedingt und schnell reagieren.

Tipp 3:
Erhalten Sie einen Mahnbescheid, legen Sie auf dem mitübersandten Formular innerhalb von 14 Tagen Widerspruch ein und beauftragen einen Rechtsanwalt, Sie in dem dann folgenden gerichtlichen Verfahren zu vertreten.

Denn wenn Sie nicht oder nicht rechtzeitig widersprechen, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit würde die gegen Sie erhobene Zahlungsforderung rechtskräftig festgestellt, obwohl sie der Sache nach unbegründet ist. Der Gläubiger hätte mit dem Vollstreckungsbescheid einen gerichtlichen Titel, aus dem er die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Ob die Forderung rechtens ist, wird nur dann von dem zuständigen Gericht überprüft, wenn Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen.

Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es erfahrungsgemäß aber eher selten. Zumeist bleibt es bei den Drohungen, die die rechtsunkundigen Verbraucher einschüchtern und sie zur Zahlung veranlassen sollen, weil sie befürchten, ansonsten auch noch die Kosten von Mahnungen, Inkassobüro, Gericht und Anwälten zahlen müssen. Bringen die Mahnungen kein Geld, geben die Firmen fast immer auf.

Sofern Sie keinen Anlass zu der Lieferung gegeben haben, müssen Sie das gerichtliche Verfahren nicht scheuen. Der Lieferant muss beweisen, dass Sie die Ware oder Leistung bestellt haben und das wird er im Regelfall nicht können. Die Ihnen entstehenden Kosten des Rechtsstreits muss der Lieferant erstatten. Sie können also guten Mutes zum Rechtsanwalt gehen und diesen die Abwehr der Zahlungsforderung übernehmen lassen. Dessen Kosten wird Ihnen letzten Endes der Lieferant erstatten müssen.