Verkehrsunfall: Verhalten an der Unfallstelle

Unmittelbar nach dem Unfall gilt:

Tipp 1: 

Auch wenn es schwer fällt: Behalten Sie einen kühlen Kopf!

Halten Sie Ihr Fahrzeug möglichst nahe an der Unfallstelle an. Bringen Sie es dabei zum Stehen, ohne nachfolgenden Verkehr zu behindern oder zu gefährden. Ist es aufgrund der Verkehrslage erforderlich, sich doch etwas weiter von der Unfallstelle zu entfernen, begeben Sie sich nach dem Abstellen Ihres Kfz sofort zurück zur Unfallstelle. 

WICHTIG: Als Unfallbeteiligter gilt nach §§ 142 StGB, 34 StVO  jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zum Unfall beigetragen haben kann. Damit kann Unfallbeteiligter auch sein, wer selbst keinen Schaden erlitten hat.

Beispiel: Sie wollen auf einer dreispurigen Autobahn vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen wechseln. Beim Ausscheren übersehen sie das Fahrzeug des B, das gerade von der linke auf die mittlere Fahrspur wechselt. B vermeidet eine Kollision mit Ihrem Fahrzeug durch eine Vollbremsung. Aufgrund der Vollbremsung kommt es zur Kollision mit dem hinter Fahrzeug von B fahrenden Fahrzeug des C. Schäden entstehen nur an den Fahrzeugen von B und C. Gleichwohl sind Sie aufgrund Ihres Fahrverhaltens neben B und C Unfallbeteiligter im Sinne des Gesetzes.

Wer sich als Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt, macht sich im Zweifel  gemäß § 142 StGB strafbar – und riskiert neben einer Freiheits- oder Geldstrafe den Entzug der Fahrerlaubnis

Tipp 2:

Sichern Sie sich und die Unfallstelle – in dieser Reihenfolge!

Gerade bei unübersichtlichen Straßenverhältnissen oder bei Unfällen auf Straßen, bei denen mit Hochgeschwindigkeitsverkehr zu rechnen ist, müssen Sie sich selbst (z.B. mit Warnweste) und die Unfallstelle (zumindest durch Einschalten der Warnblinkanlage, mit dem vorgeschriebenen Warndreieck und/oder anderen geeigneten Signalen) sichern. Dies dient zum einen Ihrem Schutz, zum anderen ermöglichen Sie dem nachfolgenden Verkehr nur so, angemessen auf die Gefahrensituation zu reagieren. Sichern Sie sich oder die Unfallstelle nicht und kommt es deshalb zu einem Folgeunfall, sind Sie für hierdurch entstandene Schäden haftbar!

Tipp 3: 

Bei Unfällen mit (Schwer-)Verletzten: Rufen Sie einen Rettungswagen und leisten Sie erste Hilfe!

Im Falle eines Unfalles ist jedermann verpflichtet, Verletzten zu helfen. Wer die erforderliche Hilfe ohne das Vorliegen einer eigenen Gefährdung und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten unterlässt, macht sich gem. § 323c StGB strafbar!

Ist die Unfallstelle gesichert und sind etwaige Verletzte erstversorgt:

Tipp 4: 

Rufen Sie die Polizei und lassen Sie den Unfall von dieser aufnehmen

Dies gilt auch bei vermeintlich klarer Unfallverursachung durch den Gegner und/oder einem von diesem erklärten Schuldeingeständnis! Mündliche Zusagen der Gegenseite sind schnell vergessen. Bei der Spurensicherung der Unfallstelle achten Polizeibeamte oftmals auf Spuren, die dem ungeübten Auge verborgen bleiben. Die Unfallstelle sollte bis zum Eintreffen der Polizei möglichst nicht verändert werden – außer bei Bagatellunfällen an Stellen, an denen die Unfallfahrzeuge ein Verkehrshindernis darstellen. Notieren Sie sich Namen und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Beamten, falls Rückfragen nötig werden.

Sollte die Polizei wegen eines Bagatellschadens nicht vor Ort erscheinen oder die Verkehrssituation ein zügiges Räumen der Unfallstelle verlangen:

Tipp 5: 

Bestehen Sie darauf, dass die Unfallstelle vor einer Entfernung der Unfallfahrzeuge oder Positionsveränderung als Skizze und/oder per Foto festgehalten wird!

Heute hat fast jeder Verkehrsteilnehmer eine (Handy-)Kamera dabei – nutzen Sie Ihre! Dabei gilt: Lieber 10 Fotos zu viel, als eins zu wenig! Skizzen sollten Sie vom Unfallgegner unterschreiben lassen – zur Unterschrift verpflichtet ist dieser allerdings nicht.

Auch wenn die Polizei den Unfall aufnimmt:

Fotografieren Sie die Unfallstelle, die verunfallten Fahrzeuge, Unfallspuren auf der Fahrbahn, Lage von Unfallopfern oder Fahrzeugteilen! Polizisten halten die Haftungsfrage bei Verkehrsunfällen oft für eindeutig, obwohl sie es tatsächlich nicht ist. Folge einer solchen Fehleinschätzung kann sein, dass notwendige Beweissicherungen unterbleiben. Aus diesem Grunde gilt auch:Notieren Sie sich Namen und Anschriften vorhandener Zeugen! Folge einer Haftungsfehleinschätzung der Polizei kann nämlich sein, dass Daten vorhandener Zeugen nicht aufgenommen werden. Im Zweifel sind es die Angaben genau dieser Zeugen, die Sie zur Durchsetzung Ihrer Interessen benötigen!Notieren Sie ebenso die Namen und Anschriften sonstiger Unfallbeteiligter.

Tipp 6:

Füllen Sie einen Unfallbericht aus und lassen Sie ihn von den anderen Unfallbeteiligten mit unterschreiben!

Fertigen Sie noch am Unfallort ein kurzes Protokoll über den Unfallhergang und die Folgen des Unfalls an! Vor Ort sind Ihre Erinnerungen am frischesten - demzufolge ist hier die Chance am geringsten, dass Sie wichtige Details vergessen. Ebenso ist es häufig so, dass bei dem Verursacher des Unfalls direkt danach die taktischen Erwägungen noch nicht eingesetzt haben, und dass es in der unmittelbaren Situation nach dem Unfall leichter ist, ihn zum Eingeständnis seiner Verantwortlichkeit zu bewegen.

Soweit Sie weitergehende oder ganz andere Fragen zum Thema Unfall haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne für eine persönliche Beratung oder auch die anwaltliche Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.