Verkehrsunfall: Schadensabwicklung bei Personenschäden

Sofern Sie den Unfall verschuldet haben, werden die gegnerischen Ansprüche von Ihrer Haftpflichtversicherung reguliert. Diese wehrt auch unberechtigte Ansprüche der Gegenseite ab.

Wurde der Unfall von der Gegenseite verursacht, müssen Sie die eigenen Schäden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Diese hat Sie so zu stellen, wie Sie vor dem Schadensereignis standen. Je nach Fall können Sie damit – im Rahmen der Einstandspflicht der Gegenseite – den Ersatz nachfolgender Schadenspositionen beanspruchen

Schmerzensgeld

Gem. § 253 BGB steht Ihnen für den Fall, dass Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt werden, ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu. Die Zahlung des Schmerzensgeldes erfüllt grundsätzlich zwei Funktionen: Zum einen soll dem Geschädigten ein Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten gewährt werden. Außerdem soll es dem Verletzten eine gewisse Genugtuung für die vom Schädiger verursachten Leiden verschaffen. In der weit überwiegenden Anzahl der Verkehrsunfallangelegenheiten kommt der Ausgleichsfunktion die entscheidende Rolle zu, da ein besonderes Genugtuungsinteresse des Geschädigten von den Gerichten nur bei einem besonders hohen Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des Schädigers anerkannt wird.

Als Bemessungsgrundlagen des Schmerzensgeldes sind u.a. zu berücksichtigen:

Auf Seiten des Schädigers:

Vorliegen eines besonders hohen Verschuldens (Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten), die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers und die Eintrittspflicht einer Haftpflichtversicherung, ein hinhaltendes Verhalten bei der Schadensregulierung gegenüber offensichtlich begründeten Ansprüchen, insbesondere die zusätzliche Belastung des Geschädigten durch die Notwendigkeit eines langwierigen Prozesses trotz Kenntnis des Schädigers und seiner Versicherung von der Zahlungsverpflichtung.

Auf Seiten des Verletzten:

Ausmaß und Schwere der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, Intensität und Dauer von Schmerzen, das Lebensalter, die persönlichen Verhältnisse, das Maß der Beeinträchtigung, die Anzahl und Dauer von Krankenhausaufenthalten, die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit oder der Trennung von nahestehenden Menschen, Art und Anzahl von Operationen, (Un-)Absehbarkeit des Heilungsverlaufs, das Vorliegen von dauernden Beeinträchtigungen, Narben oder sonstige Entstellungen, Unmöglichkeit der weiteren Ausübung des gewählten Berufs oder eines Hobbys, u.ä.
Legen Sie gerade bei schwereren Verletzungen eine Art Beschwerdetagebuch an, in welchem Sie festhalten, wann Sie welche konkreten Beeinträchtigungen durch die unfallbedingte Verletzung erlitten. Im Zweifel gilt: Je umfassender die Auswirkungen der Verletzung auf Ihr Leben dargestellt werden können, um so höher ist das in den Verhandlungen mit der Versicherung auszuhandelnde oder von einem Gericht zuzusprechende Schmerzensgeld. Daher gilt:

Tipp 1: 

Wer viel schreibt, bekommt auch viel! Führen Sie ein Beschwerdetagebuch.

Kosten der Heilbehandlung

Ebenfalls zu ersetzen sind die Kosten der Heilbehandlung, soweit diese nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Sie haben daher z.B. Anspruch auf Erstattung der Kosten der so genannten Praxisgebühr, wenn Sie diese ausschließlich aufgrund des Unfalles verauslagen mussten, der Zuzahlungen bei Medikamenten und Zahnersatz wie aller sonstigen Zuzahlungen o.ä.

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherungen kann Ihnen in Ausnahmefällen sogar eine privatärztliche Behandlung zu erstatten sein, wenn eine vergleichbare Heilbehandlung über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nicht verfügbar ist.

Verdienstausfall

Soweit Sie aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig sind und hierdurch Einkommenseinbußen erleiden, haben Sie Anspruch auf Verdienstausfall. Da im Krankheitsfall gezahlte Lohn- bzw. Lohnersatzersatzleistungen Dritter (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Krankengeld; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; etc.) auf den Verdienstschaden angerechnet werden, wird dieser für Arbeitnehmer in der Regel erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen in der Differenz der dann gewährten Lohnersatzleistung zum normalerweise erhaltenen Nettogehalt spürbar.

Die Position Verdienstausfall erlangt immer dann herausragende Bedeutung, wenn die Erwerbsfähigkeit durch den Unfall erheblich gemindert oder sogar gänzlich zerstört wird. In einem solchen Falle haben der Unfallverursacher und seine Versicherung den eingetretenen Erwerbsschaden als Rente zu ersetzen.

Haushaltsführungsschaden

Können Sie Ihren Haushalt verletzungsbedingt nicht führen oder den im Verhältnis zu Ehegatten/Lebenspartner und/oder Kindern auf Sie entfallenden Hausarbeitsanteil nicht erbringen, haben Sie auch insoweit Anspruch auf Schadensersatz. Ersetzt werden die Kosten einer Haushaltshilfe – auch, wenn Sie diese tatsächlich nicht einstellen. In letzterem Falle erhalten Sie als Schadensersatz allerdings lediglich den Nettolohn, den eine solche Ersatzkraft verdienen würde.

Bei Schätzung des Nettostundenlohnes einer Haushaltshilfe spielt unter anderem eine Rolle, welche konkreten Aufgaben diese zu bewältigen hat. Je anspruchsvoller sich diese gestalten (z.B. selbstständige Beschaffung von Nahrungsmitteln oder Betreuung von Kindern im Gegensatz zu weisungsgebundenen Hilfstätigkeiten), umso höher wird auch der anzusetzende Stundenlohn geschätzt. Bei einfachen und weisungsgebundenen Aufgabenbereichen reicht die Bandbreite der richterlichen Schätzungen von Nettostundenlöhnen derzeit etwa von 6,00 € bis zu  8,00 €.

Für wie viele Stunden pro Woche Sie eine Haushaltshilfe beanspruchen können, ist von der jeweils erlittenen Verletzung und den damit einhergehenden Einschränkungen abhängig. Wichtig ist in jedem Falle, dass der Sie behandelnde Arzt in einer Bescheinigung oder Stellungnahme nicht nur den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit angibt  sondern auch, inwieweit und über welche Zeiträume eine Minderung der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Vermehrte Bedürfnisse

Bestehen nach einem Unfall dauerhafte Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, hat der Schädiger auch die hiermit einher gehenden Mehraufwendungen des Geschädigten zu ersetzen. Zu denken ist etwa an die Kosten des behindertengerechten Umbaus des eigenen Hauses oder der Umrüstung oder gegebenenfalls sogar Neuanschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs, der Anschaffung und Unterhaltung eines Rollstuhls oder von Gehhilfen, der dauerhaften Betreuung durch medizinisches Personal, o.ä.

Soweit Sie weitergehende oder ganz andere Fragen zum Thema Unfall haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne für eine persönliche Beratung oder auch die anwaltliche Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.