Vorladung zur Polizei

Das Schreiben und was dahinter steckt, kann ganz harmlos sein. Auch wenn die Überschrift „Vorladung“ sehr formell klingt und Sie sich möglicherweise intuitiv fragen, was Sie falsch gemacht haben bzw. auf welche Schliche man Ihnen gekommen ist.

Zeugenvorladung

Vielleicht benötigt  die Polizei lediglich eine Zeugenaussage, sei es zu einem Unfallhergang, zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die Sie mit angesehen haben, oder beispielsweise, weil wegen Abrechnungsbetrug gegen eine Klinik ermittelt wird, deren Patient Sie waren. Ein solches Anliegen gibt keinen Grund, die Alarmglocken klingeln zu lassen. Die Polizei ist in vielen Fällen auf die Hilfe von Zeugen zu den verschiedensten Fragen angewiesen, wenn sie Straftaten effektiv aufklären will.

In einer Vorladung wird normalerweise ausdrücklich angegeben, ob Sie als Zeuge oder aber als Beschuldigter vernommen werden sollen. Ebenso wird angegeben, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet und um welche Art von Straftat es geht. Richtet es sich gegen einen anderen, so sollen Sie als Zeuge vernommen werden, und können ruhigen Gewissens hingehen (es sei denn das Verfahren betrifft einen Verwandten; dazu weiter unten). Wichtig ist aber auch zu wissen:

Tipp 1:
Sie müssen einer Vorladung durch die Polizei keine Folge leisten und können ebenso gut hingehen wie wegbleiben. Erzwingen kann die Polizei weder die Aussage eines Zeugen noch die eines Beschuldigten.

Vielleicht können Sie, anders als die Polizei es annimmt, zu dem fraglichen Geschehen gar nichts sagen. Oder es betrifft einen Familienangehörigen, den Sie nicht belasten möchten. Einen solchen Grund können Sie der Polizei ohne Bedenken mitteilen. Ein kurzer Anruf, in dem die Ihr Nichterscheinen ankündigen, erspart dem Polizeibeamten das Warten auf Sie und Ihnen, dass Polizei bzw. Staatsanwaltschaft weitere Versuche unternehmen, zu Ihrer Aussage zu kommen.

Werfen Sie die Vorladung einfach weg und gehen nicht hin, wofür es selbstverständlich ganz vielfältige und auch gute Gründe geben kann, so wird Ihnen das niemand vorwerfen können. Es kann auch sein, dass es das gewesen ist und Sie nie wieder von der Sache hören. Dann sind die Ermittlungen auf andere Weise fortgeführt worden.

Es kann aber ebenso gut sein, dass es ein Nachspiel gibt: dass Sie nämlich anschließend eine Vorladung zur Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft erhalten. Ist Ihre Zeugenaussage wichtig und kommen die Ermittlungen anders nicht weiter, kann der Staatsanwalt Sie laden und wird dies auch tun. Tritt dieser Fall ein, dürfen Sie die Ladung nicht mehr einfach ignorieren.

Tipp 2:
Einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie nachkommen, wenn Sie das Risiko vermeiden wollen, von der Polizei festgenommen und dem Staatsanwalt zwangsweise vorgeführt zu werden,

möglicherweise gar vom Arbeitsplatz weg und unter den Augen aller Ihrer Kollegen. Im Regelfall ist es daher zu empfehlen, dass Sie einer Zeugenvorladung entweder folgen und die gewünschte Aussage machen oder den Termin zumindest mit kurzer Begründung telefonisch oder schriftlich absagen.

Polizei wie Staatsanwalt sind bei der Vernehmung von Zeugen verpflichtet, diese vor Fragen zur Sache zu belehren: Sowohl über ihre Pflichten als auch über das Recht, sich selbst und nahe Angehörige nicht belasten zu müssen und die Aussage zu verweigern. Ebenso haben Angehörige bestimmter Berufsgruppen, Ärzte, Rechtsanwälte, Geistliche etc. ein Zeugnisverweigerungsrecht betreffend Dinge, die sie im Rahmen ihrer Berufsausübung erfahren haben. Geregelt ist das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht im Kern in den §§ 52 , 53  und 55 der Strafprozessordnung.

Tritt eine solche Situation ein: Sie sind arglos hingegangen und merken erst während der Vernehmung, dass sich die Stimmung und das Blatt wendet und Sie selbst (oder ein Verwandter) ins Fadenkreuz von Fragen und Verdächtigungen geraten, zögern Sie nicht, die Notbremse zu ziehen. Erklären Sie in einer solchen Situation, dass Sie keine weiteren Angaben machen möchten und die Aussage verweigern. Stehen Sie notfalls einfach auf, verabschieden sich und gehen, wenn die Beamten das nicht akzeptieren wollen. Argumentativ sind die Ermittlungsbeamten Ihnen im Regelfall haushoch überlegen und werden den Versuch unternehmen, Sie doch zur Fortsetzung der Vernehmung zu bewegen. Seien Sie im Zweifel in einer solchen Situation vorsichtig: Handeln Sie nach dem bewährten alten Motto: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Gehen Sie und besprechen Sie sich zunächst mit dem Verwandten, um den es geht, mit einer Person Ihres Vertrauens, die sich auskennt, oder mit einem als Strafverteidiger erfahrenen Anwalt.

Werden Sie vom Gericht als Zeuge vorgeladen, können Sie sich über Rechte und Pflichten anhand des Ratgebers Zeuge vor Gericht informieren

Beschuldigtenvorladung

Enthält schon die Vorladung die Angabe: „Es ist beabsichtigt, Sie als Beschuldigten/Beschuldigte zu vernehmen“, dann sollten Sie sofort mit Vorsicht und Bedacht reagieren. Dann nämlich ist etwas im Busch, das gegen Sie und auf Bestrafung gerichtet ist.

Bestraft werden möchte verständlicherweise niemand – von besonderen psychischen Bedürfnislagen einmal abgesehen – und niemandem ist es in einem Rechtsstaat zuzumuten, an der eigenen Bestrafung mitzuwirken. Vielmehr ist es ganz normales und grundgesetzlich verankertes Recht, sich gegen Bestrafung verteidigen zu können, mit allen legalen Mitteln. Justiz, auch die Strafjustiz, ist ein Rollenspiel mit ernstem Gegenstand, in dem der Beschuldigte (und gegebenenfalls sein Anwalt) das gute Recht hat, sich (bzw. der Anwalt den Beschuldigten) zu verteidigen, um eine Bestrafung zu vermeiden oder die Strafe jedenfalls bestmöglich niedrig zu halten.

Der Beschuldigte hat im Strafverfahren daher Rechte und insbesondere das Recht auf eine faire und gesetzmäßige Behandlung. Nur: die Rechte haben und sie effektiv nutzen sind durchaus verschiedene Dinge. Dessen sollten Sie sich von vorneherein bewusst sein, wenn Sie davon erfahren, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft. Die Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter, manchmal auch die Aufforderung, zu einem Vorwurf schriftlich Stellung zu nehmen, ist meist die erste Information, die Sie über ein gegen Sie gerichtetes Verfahren erhalten.

Die Vorstellung, zur Polizei zu gehen und sie mit einer zurecht gelegten Schilderung aufzuklären, dass an dem gegen Sie erhobenen Vorwurf nichts dran ist, kann vorschnell und trügerisch sein. Wenn die Polizei Sie zur Vernehmung lädt, hat sie in der Regel bereits die anderweitig bestehenden Möglichkeiten genutzt, den Sachverhalt betreffend den gegen Sie aufgetretenen Verdacht auf Begehung einer Straftat aufzuklären. Der Verdacht hat sich nicht zerstreut, möglicherweise vielmehr erhärtet. Denn ansonsten hätte der Staatsanwalt das Verfahren mangels Tatverdachts ohne Ihre Anhörung bzw. Vernehmung eingestellt und Sie hätten davon nie etwas erfahren. Spätestens vor Abschluss der Ermittlungen ist der Beschuldigte zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung zu geben.

Wenn Sie vorgeladen werden, ist die Sache daher ernst zu nehmen. Es liegen Beweise vor, die vielleicht schon wasserdicht sind, so dass Sie sich mit einem Bestreiten oder einer Märchengeschichte zu Ihrer vermeintlichen Entlastung nur schaden, weil Sie Möglichkeiten zu einer Strafmilderung vergeben. Vielleicht reichen die Beweise aber auch nicht und versprechen die Ermittlungsbeamten sich von Ihrer Vernehmung, dass sie die Lücke durch ein Geständnis schließen können. Vielleicht enthalten die bisherigen Ermittlungsergebnisse auch entlastende Elemente und wollen die Beamten Ihnen umgekehrt die Chance geben, den Entlastungsbeweis zu vervollständigen.

All das wissen Sie nicht, wenn Sie die Vorladung erhalten und den Termin wahrnehmen. Die Beamten, die Sie vernehmen werden, sind in der Durchführung von Vernehmungen geschult und erfahren. Sie haben die Aufgabe, Straftaten aufzuklären. Sie beherrschen auch die Taktiken und Kniffe, wie Schutzbehauptungen geknackt, Blockaden aufgeweicht, Betroffene durch überraschende Vorhalte verwirrt und in Widersprüche verwickelt und letztendlich Geständnisse auf mancherlei andere Weise erwirkt werden können. Die Vernehmungsbeamten kennen die bisherigen Ermittlungsergebnisse in allen Einzelheiten, sie sind auf Ihre Vernehmung vorbereitet.

Sie hingegen wissen absolut nicht, was die Polizei bereits weiß und beweisen oder womit sie Sie jedenfalls in Erklärungsnöte bringen kann. In dieser Situation liegen im Regelfall alle Vorteile auf seiten der Polizei. Sie müssen bei jeder Frage mit Überraschungen rechnen, auf die Sie in der Vernehmung nur spontan reagieren können, ohne die Möglichkeit, vor der Antwort überprüfen zu können, ob Sie sich nicht gerade selbst in den Schlamassel hineinreiten. Die Vernehmungssituation kann treffend damit verglichen werden, dass Sie nach langen Jahren und ohne Vorbereitung den Fragebogen für die theoretische Führerscheinprüfung ausfüllen sollen: so mancher erfahrene Kraftfahrer traut sich das spontan zu und merkt erst im nachhinein, dass der Bogen so manche Falle enthielt, in die er ahnungslos hineingetappt ist. Für den Beschuldigten im Strafverfahren gilt daher erst recht der

Tipp 3:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Jedenfalls solange Sie nicht zuverlässig wissen, was im Busch ist!

Selbstverständlich gibt es viele Konstellationen, in denen es für den Beschuldigten sinnvoll ist zu reden, sich einer Vernehmung zu stellen und Angaben zu machen, sei es um sich zu entlasten oder umgekehrt um eine nicht abzuwendende Strafe zu mildern.

Aber es ist Ihr gutes Recht und dringend zu empfehlen, dass Sie den

Dafür gibt es nur einen einzigen verlässlichen Weg:

Tipp 4:
Gehen Sie zu einem Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht und lassen Sie diesen Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen. Rufen Sie der guten Ordnung halber bei der Polizei an. Teilen Sie mit, dass Sie nicht kommen und dass Sie einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen werden, der sich für Sie melden wird.

Dadurch gewinnen Sie erst einmal Zeit und die Möglichkeit, in Ruhe die Vorwürfe prüfen und sachkundig beraten eine sinnvolle Verteidigungslinie entwickeln zu können.

Ein bloßer Anruf bei der Polizei mit der Frage, worum es geht und was gegen Sie vorliegt, wird keine verlässliche Auskunft ergeben. Die Polizei hat schon zu erkennen gegeben, dass sie Sie wegen des Verdachts einer Straftat sehen und vernehmen will. Sie hat kein Motiv, Ihnen durch offene Auskünfte eine Vorbereitung auf die Vernehmung zu ermöglichen, die das Ziel, die vollständige Aufklärung und Vorbereitung der Anklageerhebung, gefährden kann.

Worum es geht, was gegen Sie vorliegt sowie was die Polizei bereits weiß und was nicht, können Sie demgegenüber zuverlässig aus den Akten erfahren.  Das Recht, die Ermittlungsakten einzusehen, ist gesetzlich nur für den Verteidiger des Beschuldigten verankert. Sie brauchen daher einen Anwalt, um sich über den Stand der Ermittlungen zu informieren und auf dieser Grundlage die Strategie für eine bestmögliche Verteidigung entwickeln zu können.

Das Strafrecht ist höchst kompliziert. Ein Laie überblickt daher selten, welche Risiken, überführt zu werden, für ihn konkret gegeben sind, welche Chancen bestehen, die Bestrafung zu vermeiden, und auf welchem Wege dies möglich ist.

Der Beschuldigte darf in jeder Phase des Strafverfahrens schweigen, auch vor dem Staatsanwalt oder beim Richter. Ob zu dem Vorwurf zu schweigen sich auch nach Kenntnis der Ermittlungsergebnisse noch als Gold erweist, oder ob zu reden (und was) sinnvoller ist, kann verlässlich nur ein erfahrener Strafverteidiger und auch dieser erst nach Auswertung der staatsanwaltlichen Akten bestimmen.

Tipp 5:
Entscheiden Sie darüber, ob Sie beim Schweigen bleiben, erst nach Auswertung der Ermittlungsakten.

Sie sollten daher nicht zögern, dem Verfahren, das gegen Sie gerichtet ist, nur mit der Hilfe eines Strafverteidigers zu begegnen: Spätestens wenn sich mit einer Vorladung zeigt, dass es ernst wird und Sie nicht hoffen können, dass sich das Verfahren von selbst erledigt. Es geht zumeist um nicht geringe Strafen, die im Raume stehen, und um die Möglichkeit, sie abzuwenden oder bestmöglich zu mildern.

Entscheiden Sie letztendlich, sich der von Polizei oder Staatsanwaltschaft gewünschten Vernehmung zu stellen, können Sie verlangen, dass der Verteidiger bei der Befragung anwesend ist und für einen ordnungsgemäßen Ablauf sorgt.

Selbstverständlich kostet der Verteidiger Geld (Nähere Infos zu den Verteidigergebühren finden Sie hier). Eine nüchterne Analyse von Risiken, Chancen und Kosten führt meistens aber zu sehr eindeutigen Ergebnissen. Sie können Ihren Anwalt bereits beim ersten Kontakt fragen, was seine Inanspruchnahme kostet. Er wird Ihnen auf Wunsch auch sagen, was es kostet, wenn er zunächst nur die Akten einsieht, auswertet und Sie im Anschluss daran hinsichtlich Beweislage und Bestrafungsrisiko berät, sowie was eine anschließende aktive Verteidigung  bis zur Beendigung des Verfahrens kosten wird. Dann können Sie nach dem ersten Abschnitt entscheiden, ob Sie die weitere Hilfestellung durch den Anwalt benötigen und die Kosten dafür aufbringen wollen oder aber ob Sie sich zutrauen, sich selbst zu verteidigen.