Was kosten zivil- und arbeitsrechtliche Mandate?

Die Anwaltsgebühren im Zivil- und Arbeitsrecht (und ebenso im Verwaltungs- und Finanzrecht) bestimmen sich aus drei Größen:

Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) ist der Geldbetrag, um den gestritten wird oder gestritten werden soll. Wo es nicht um Geld geht - Kündigung der Mietwohnung, Scheidung, Kündigung des Arbeitsplatzes, Gestaltung eines Vertrages u.v.m. -  ist im Gesetz, in ergänzenden Streitwertkatalogen oder durch die Rechtsprechung festgelegt, aufgrund welcher Faktoren und Berechnung ein Geldbetrag als Wert des objektiven Interesses zu bestimmen ist, das Sie oder der Gegner in dem konkreten Streitfall verfolgen. In gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert, der auch für die Gerichtskosten maßgebend ist, vom Gericht festgesetzt.

Jedem Gegenstandswert ist in der zum RVG gehörenden Gebührentabelle ein bestimmter Gebührenbetrag für eine volle Gebühr (1,0 Gebühr) zugeordnet.

Die Gebührentabelle enthält eine Mischkalkulation mit sozialer Komponente: Bei einem Gegenstandswert von 1.000 € etwa beträgt die 1,0 Gebühr 85 €, bei einem Wert von 100.000 €  1.354 €. Der Gebührenunterschied ist dabei unabhängig vom Arbeitsaufwand. Wenn beide Sachen für den Anwalt gleich viel Arbeit erfordern, erhält er im zweiten Fall eine um das 15-fache höhere Gebühr. Und wenn eine Sache mit geringem Wert erst nach langem Prozess mit großem Aufwand abgeschlossen werden kann: an der Gebühr ändert eine mehrjährige Prozessdauer und ein Gesamtzeitaufwand von hundert und mehr Stunden nichts, sie beträgt bei einem Beispielswert von 1.000 € stets und gleich bleibend 85 €.

Auf diese Weise will der Gesetzgeber gewährleisten, dass sich auch Bürger mit relativ geringem Einkommen die hochqualifizierte und teure Dienstleistung von Rechtsanwälten leisten und sich in Rechtsstreitigkeiten von einem Anwalt vertreten lassen können. Mandate mit einem geringen Wert sind, gemessen an der Relation von Zeitaufwand und Gebühr, für den Anwalt in der Regel ein Zuschussgeschäft.

Umgekehrt bedeutet die Mischkalkulation, dass Mandanten, die Aufträge mit vergleichsweise hohen Gegenstandswerten erteilen, mit den in der Gebührentabelle festgelegten Gebühren, wiederum gemessen am realen Zeitaufwand, vergleichsweise viel Geld zahlen und die Tätigkeit des Anwalts in Sachen mit geringem Wert mitfinanzieren.

Weiterhin legt das Gesetz für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Anwalts die pauschalisierten Gebührentatbestände fest, die er jeweils für ein konkretes Mandat abrechnen darf: Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr und einige mehr.

Zugleich ist für jeden Gebührentatbestand ein bestimmter Satz oder Faktor (als Prozentsatz der vollen Gebühr lt. Gegenstandswert) gesetzlich fixiert, der in der Abrechnung angesetzt werden darf. Bei den Festgebühren ist dies ein fixer Satz: 0,5, 1,0, 1,2, 1,3 etc., für Rahmengebühren ist im Gesetz ein Spielraum vorgegeben, beispielsweise 0,5 bis 2,5 bei der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung.

Fall 1: reine Beratung

Hier ist die Anwaltsvergütung gesetzlich nicht festgelegt, ihre Höhe soll zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werde.

Nur für ein erstes Beratungsgespräch legt das Gesetz einen Betrag von bis zu 190,00 € netto fest.

Fall 2: außergerichtliche Vertretung (Vertretungsmandat)

Bei außergerichtlicher Tätigkeit nach außen können folgende Gebühren anfallen:

 

Fall 3: gerichtliche Vertretung (Prozessmandat)

Das Prozessmandat beginnt mit der Erteilung des Prozess- oder Klageauftrags. Die Gebühren werden gemäß RVG je Instanz berechnet.

Für die erste Instanz entstehen folgende Gebühr

Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Sache erhöht sich die Geschäfts- bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Außer den eigentlichen Gebühren erhält der Anwalt für die entstehenden Nebenkosten eine Auslagenpauschale zur Abgeltung von Telekommunikationskosten und kann entstandene Kopier-, Reisekosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Wenn die Mandatsbearbeitung einen Aufwand erfordert, zu dem die gesetzlichen Gebühren in keiner vertretbaren Relation stehen, ist es zulässig und verbreitet, Honorarvereinbarungen abzuschließen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen.

Prozesskosten- und Beratungshilfe, Erfolgshonorarvereinbarung

Wenn ein Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Führung eines Erfolg versprechenden Prozesses aus eigenen Mitteln aufzubringen, kann ihm das Gericht auf entsprechenden Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.

Das bedeutet, dass der Mandant von der Zahlung der Gerichtskosten befreit und dass sein Anwalt (zu verminderten Gebührensätzen) aus der Staatskasse bezahlt wird. Die Kosten des gegnerischen Anwalts hingegen werden von der Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt. Geht der Prozess verloren, muss der Mandant diese trotz Prozesskostenhilfe tragen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in bestimmten Fällen, wenn Einkommen oder Vermögen das zulassen, die Zahlung von monatlichen Raten anordnen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren die Rückzahlung der erhaltenen Vergünstigungen fordern kann. In diesen Fällen beinhaltet die Prozesskostenhilfe keinen verlorenen Zuschuss der Staatskasse zu Gerichts- und Anwaltskosten, sondern nur eine zinslose Vorfinanzierung.

Eine für Mandant wie Anwalt attraktive Alternative zur Prozesskostenhilfe kann, gerade auch wegen der Möglichkeit der Rückforderung der Prozesskostenhilfe, der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung sein. Sprechen Sie Ihren Anwalt darauf an und fragen Sie ihn, ob er Ihnen insoweit ein Angebot machen kann.

Vergleichbar zur Prozesskostenhilfe gibt es im vorgerichtlichen Bereich die Beratungshilfe.