Lohnpfändung

Wenn Sie Schulden haben und schließlich der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung bei Ihnen erscheint, müssen Sie sich nur im Ausnahmefall Sorgen machen, dass er Ihnen unmittelbar etwas wegnehmen und pfänden wird. In den allermeisten Fällen findet der Gerichtsvollzieher in Wohnungen oder Geschäftsräumen von Schuldnern keine nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung pfändbare Habe vor. Die Sachpfändung ist ein zahmer Tiger.

Anders bei der Lohn- oder Gehaltspfändung! Ist die Sachpfändung erfolglos, kann der Gläubiger, wenn er nicht ohnehin schon weiß, wo Sie arbeiten und Ihr Einkommen beziehen,  bewirken, dass Sie eine Eidesstattliche Versicherung über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgeben. Darin müssen Sie unter anderem Angaben über Ihren Arbeitgeber und das erzielte Einkommen machen. Falsche Angaben in dieser Versicherung sind strafbar, so dass sie sich nicht empfehlen. Soweit Sie Einkünfte angeben, die eine Pfändung aussichtsreich erscheinen lassen, ist es meist nur eine Frage der Zeit, bis Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend Ihr Arbeitseinkommen zugeht. Selbst Arbeitslosengeld, Renten und Pensionen können gepfändet werden. Dann ist häufig eine akute Notlage da und schnelles Handeln geboten. Die Lohnpfändung bringt den Geldfluss bereits an der Quelle zum Erliegen und Sie müssen um jeden Euro kämpfen. Was noch bei Ihnen ankommt, reicht ansonsten kaum zum Leben.

Wenn die Pfändung schon da ist, ist es gewissermaßen bereits fünf nach zwölf und es lässt sich nur noch begrenzt etwas ausrichten. Damit es überhaupt zur Vollstreckung kommt, muss ein so genannter vollstreckbarer Titel bereits errichtet worden sein. Das kann ein gerichtliches Urteil sein, mit dem Sie beispielsweise zu einer Zahlung verurteilt werden, ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtlich protokollierter Vergleich, ein gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluß, eine notarielle Urkunde, in der Sie sich der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben, oder auch z.B. der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, mit der Zahlungen angeordnet worden sind.

Werden derartige Titel rechtskräftig, können Sie die darin fixierten Zahlungsverpflichtungen selbst nicht mehr angreifen und werden über kurz oder lang Zahlung leisten müssen – es sei denn Sie können nicht und genießen gesetzlichen Pfändungsschutz. Um diesen sollten Sie sich im ureigensten Interesse intensiv bemühen. Die Regeln, anhand derer festzustellen ist, welcher Teil Ihres gepfändeten Einkommens Ihnen für Ihren und den Unterhalt Ihrer Angehörigen zu belassen ist, sind indes höchst kompliziert und es wird Ihnen als Laien nicht gelingen, das Gestrüpp dieser Vorschriften zu entwirren.

Gleichzeitig müssen Sie schnell handeln, ansonsten werden Sie bei dem nächsten Auszahlungstermin Ihres Lohns oder Gehalts nur einen Teilbetrag erhalten, der kaum zum Leben reichen wird.

Tipp1:   
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und lassen Sie sich von ihm den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geben sowie den pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens berechnen!

Und wenn es noch so schwer fällt: Sie sollten das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen, sobald Sie von der Pfändung erfahren, und Ihre Situation erklären. Häufig erfährt der Arbeitgeber von der Pfändung ohnehin früher als Sie. Es ist nicht vorgeschrieben, den Schuldner vor einer beantragten Pfändung anzuhören. Die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers oder das Steuerbüro, das die Lohnbuchhaltung führt, ist in der Lage, den pfändungsfreien Betrag Ihres Einkommens bereits vorab zu errechnen. Bei dieser Gelegenheit können Sie zugleich abklären, ob dort alle relevanten Angaben und Belege, insbesondere zu Ihren Unterhaltsverpflichtungen, vorliegen, die dazu führen können, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen.

Je nach Situation und Person wird der Arbeitgeber vielleicht auch dazu bereit sein, mit Ihnen darüber zu sprechen, wie Ihnen aus der momentanen Klemme herauszuhelfen ist.

Wenn Sie stattdessen auf die erste Abrechnung nach der Pfändung warten, um zu erfahren, wie viel von Ihrem Einkommen fortan der Gläubiger Monat für Monat erhalten wird, verlieren Sie möglicherweise wichtige Zeit.

Tipp 2:
Lassen Sie den in Ihrem konkreten Fall unpfändbaren Betrag, wie ihn der Arbeitgeber berechnet hat, überprüfen!

Tipp 3:
Professionelle Hilfe ist angesagt!

Es können und es werden bei der Berechnung des unpfändbaren Teils zu häufig Fehler gemacht, die dann in der Regel unwiederbringlich zu Ihren Lasten gehen. Für die Überprüfung der Berechnung Ihres Arbeitgebers brauchen Sie wegen der Kompliziertheit der Vorschriften einen Fachmann bzw. eine Fachfrau, die Sie finden bei

Spätestens wenn die Lohnpfändung da ist, sind Sie auf einem stark absteigenden Ast angekommen und sollten Sie kundige Hilfe in Anspruch nehmen. Erkundigen Sie sich, wo Sie kostenfreie Hilfe finden können. Wenn Sie noch finanzielle Reserven haben, oder wenn eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten eintritt, ist der Weg zu einem Anwaltsbüro mit einer qualifizierten vollstreckungsrechtlichen Abteilung zu empfehlen. Ehrenamtliche Helfer sind häufig bemüht, weisen aber nicht immer die erforderliche spezielle Qualifikation auf. Und beim Vollstreckungsgericht finden Sie zwar die Qualifikation vor, aber nicht immer die Zeit, Sie mit Ihrem speziellen Problem anzuhören und zu beraten.

Tipp 4:
Wovon hängt die Höhe des pfändungsfreien Betrages ab?

Der pfändungsfreie Betrag wird anhand der sog. Pfändungstabelle ermittelt und hängt ab vom

Das Nettoeinkommen wird vor Ablesung des pfändungsfreien Betrags aus der Tabelle aber bereinigt. Nicht alle Einkommensbestandteile sind pfändbar, manche unterliegen nur unter bestimmten Bedingungen oder nur in begrenzter Höhe der Pfändung. So gibt es

Sie finden beipielsweise im Internet Rechner mit Hilfen für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens und den Pfändungsfreibetrag. Die Feststellung des bereinigten Nettoeinkommens kann im Einzelfall aber äußerst kompliziert sein. Zu Ausnahmeregelungen kann es auch Gegenausnahmen geben etc. Daher Vorsicht: Fehler bemerken Sie erst, wenn es zu spät ist. Hier ist der Fachmann gefragt.

Für das derart bereinigtigte Nettoeinkommen und die bestehende Zahl von Unterhaltsverpflichtungen lässt sich dann anhand der Pfändungstabelle feststellen, ob ein Teil des Einkommens  für den Gläubiger pfändbar ist und wie hoch der Betrag ist.

Tipp 5:
Und wenn das pfändungsfreie Einkommen nicht reicht? Stellen Sie einen gerichtlichen Vollstreckungsschutzantrag!

Zu guter Letzt bleiben Auffanglösungen für individuelle Notlagen:

Tipp 6:
Sonderfall Lohnabtretung: wenn ein Gläubiger die Zahlung von Lohn oder Gehalt an sich fordert, weil Sie Ihr Arbeitseinkommen an ihn abgetreten haben, gelten besondere Regeln, die der besonderen Beratung durch einen Fachmann bedürfen.

Tipp 7:
Die vorstehend erläuterten Regelungen gelten nur für Arbeitseinkommen. Für andere Einkommensarten gelten andere bzw. modifizierte Regeln, die gleichfalls der fachkundigen Anwendung und Beratung bedürfen.