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Handelsvertreterrecht

Der Handelsvertretervertrag ist eine spezielle Ausprägung des Dienstvertrags. Geregelt ist das Handelsvertreterrecht im Handelsgesetzbuch. Der Handelsvertreter kann selbständiger Kaufmann, ebenso gut kann er aber auch Arbeitnehmer sein, wenn nämlich das Vertragsverhältnis seinem konkreten Inhalt nach als Arbeitsverhältnis einzustufen ist. Das hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und Regelungen, aber auch von der Art und Weise ab, wie die Dinge in der Praxis gestaltet und abgewickelt werden.

Die Unterschiede und Folgen sind für beide Vertragsbeteiligten enorm, da für den selbständigen Handelsvertreter ganz andere gesetzliche Vorschriften gelten und er nicht den Schutz des Arbeitsrechts, insbesondere nicht den gesetzlichen Kündigungsschutz, genießt.

Häufige Problemfelder des Handelsvertreterrechts, neben dem der Scheinselbständigkeit, sind beispielsweise:

Die Durchsetzung seiner Ansprüche gestaltet sich für den Handelsvertreter häufig schwierig, wenn Streit mit dem Unternehmen einmal entstanden ist. Ob es ihm gelingt, ist insbesondere auch eine Frage des Zugangs zu den dafür erforderlichen Daten und Informationen. Entsprechend ist die Kenntnis und die Durchsetzung der Ansprüche auf Abrechnung, Auskunft, Rechnungslegung und Buchauszug eine Grundvoraussetzung erfolgreicher Konfliktbewältigung im Handelsvertreterrecht.

Wenn er eine außerordentliche (in der Regel fristlose) Kündigung hinnehmen muss, bedeutet dies für den Handelsvertreter nicht nur den Verlust seiner Existenzgrundlage von einem auf den anderen Tag, sondern zugleich den Verlust des Ausgleichsanspruchs, der ihm ansonsten bei Beendigung des Vertrags zustehen würde und der bei erfolgreicher  und längerer Tätigkeit eine Größenordnung von bis zu einer durchschnittlichen Jahresprovision erreichen kann. Da geht es also um ganz erhebliche Summen.

Die gesetzliche Regelung der Ausgleichsprovision in § 89b HGB zählt zu den kompliziertesten und am wenigsten überschaubaren Vorschriften im deutschen Recht überhaupt. Für einen Nichtjuristen ist eine zuverlässige Berechnung des Ausgleichsanspruchs gemäß den Regeln, wie sie die Gerichte zur Konkretisierung des sehr allgemeinen Paragrafen entwickelt haben, in den allermeisten  Fällen unmöglich. Gleiches gilt für den nicht spezialisierten Juristen. Der Handelsvertreter ist daher darauf angewiesen, dass ihm entweder ein Jurist des Berufsverbandes, bei dem er Mitglied ist, oder aber ein auf das Handelsvertreterrecht spezialisierter Rechtsanwalt behilflich ist, wenn er seinen Anspruch auf Ausgleichsanspruch erfolgreich durchsetzen will.

Wir bieten im Bereich des Handelsvertreterrechts die Beratung und Vertretung für Handelsvertreter wie auch Unternehmen zu allen sich stellenden, oben ansatzweise skizzierten Fragen und Konstellationen durch einen langjährig in dem Fachgebiet tätigen Anwalt an.

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