Verkehrsunfall: Wem ist was mitzuteilen?

An der Unfallstelle müssen Sie gegenüber der Polizei, Unfallbeteiligten und Geschädigten neben der Offenlegung Ihrer Beteiligung am Unfall gem. §§ 142 StGB, 34 StVO folgende Angaben machen:

 

Dies gilt umgekehrt natürlich auch. Daher gilt

Tipp 1: 

Lassen Sie sich unbedingt vom Unfallgegner die oben genannten Daten geben! Notieren Sie diese zum Zwecke einer zügigen Schadensregulierung.

Soweit die Polizei oder der Unfallgegner weitere Angaben von Ihnen verlangt, ist Folgendes zu bedenken: Die Unfallaufnahme durch die Polizei dient in erster Linie der Klärung der Schuldfrage in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dieses kann sich auch gegen Sie richten. Daher

Tipp 2: 

Kommt in Betracht, dass Sie den Unfall (mit-)verursacht haben, sollten Sie gegenüber den Polizeibeamten vor Ort keine Angaben außer den oben genannten treffen und mitteilen, dass Sie sich gegebenenfalls später über Ihren Anwalt zu eventuellen Vorwürfen äußern werden.

Tipp 3: 

Auch der Gegenseite gegenüber sollten Sie zunächst nur die vorstehenden Informationen geben.

Tipp 4:

Keinesfalls dürfen Sie die Schuld vor Ort anerkennen! Dies kann zu Problemen mit Ihrer Haftpflichtversicherung führen, aufgrund derer Sie Schäden gegebenenfalls selbst zu tragen haben!

Selbst wenn Sie der Auffassung sein sollten, dass Sie den Unfall allein verschuldet haben, ist Vorsicht und eine entsprechende anwaltliche Überprüfung ratsam. Sachverhalte, die dem Laien eindeutig erscheinen, sind juristisch oft aus einer anderen Perspektive zu beurteilen. So ist z.B. bei einem Kreuzungsunfall auf einem Supermarktparkplatz nicht von vornherein derjenige schuld, der von links kommt. Wird ein Linksabbieger beim Abbiegevorgang von nachfolgendem Verkehr überholt, liegt die zumindest überwiegende Haftung meist beim Abbiegenden, nicht beim Überholenden.

Tipp 5:

Informieren müssen Sie außerdem:

 

  • Ihre eigene Haftpflicht- und Kaskoversicherung
  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen

Ihre eigene Haftpflichtversicherung:

Aufgrund der Regelungen in Ihrem Versicherungsvertrag haben Sie der eigenen Haftpflichtversicherung einen Unfall schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen. Diese hat das Recht, die eigene Eintrittspflicht zu ermitteln und eventuell unberechtigte Ansprüche der Gegenseite abzuwehren. Bei dieser Ermittlungsarbeit und etwaiger Anspruchsabwehr haben Sie Ihre Versicherung bestmöglich zu unterstützen, so daß Sie ihr den gesamten Sachverhalt mitzuteilen haben. Verletzen Sie Ihre diesbezüglichen Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich, machen Sie sich Ihrer Versicherung gegenüber eventuell schadenersatzpflichtig.

Haben Sie den Unfall selbst verschuldet, kommt je nach Grad des Ihnen zur Last zu legenden Verschuldens in Betracht, daß Ihre Versicherung Ihnen gegenüber zumindest teilweise leistungsfrei wird. Da Ihre Versicherung dem Unfallgegner kraft Gesetzes weiterhin zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet bleibt, führt dies dazu, daß sie im Falle einer solchen Leistungsfreiheit an die Gegenseite gezahlte Ersatzbeträge ganz oder teilweise von Ihnen erstattet verlangen kann. Daher gilt

Tipp 6:

Bei der Schilderung des Unfallhergangs und Ihres Verhaltens dabei ist besondere Sorgfalt zu wahren, um das Risiko einer eigenen Inanspruchnahme zu minimieren.

Ihre eigene Kaskoversicherung:

Haben Sie für Ihr Fahrzeug eine (Teil-)Kaskoversicherung abgeschlossen, müssen Sie diese nach den Versicherungsbedingungen zur Vermeidung späterer Probleme innerhalb einer Woche von dem Unfallereignis informieren. Hier gilt das bereits zur Information zur Haftpflichtversicherung Gesagte: Ihre Kaskoversicherung will ihre Eintrittspflicht ermitteln. Bei dieser Ermittlungsarbeit haben Sie Ihre Versicherung bestmöglich zu unterstützen, so daß Sie ihr den gesamten Sachverhalt mitzuteilen haben. Verletzen Sie Ihre diesbezüglichen Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich, machen Sie sich Ihrer Versicherung gegenüber eventuell schadenersatzpflichtig.

Wird diese erst unterrichtet, nachdem die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Regulierung des Unfalls ganz oder teilweise abgelehnt hat – was erfahrungsgemäß auch noch nach Monaten geschehen kann –, wurden Unfallspuren im Zweifel sowohl von den beteiligten Fahrzeugen als auch von der Unfallörtlichkeit entfernt.

Auch in diesem Falle kommt bei einem selbstverschuldeten Unfall je nach Grad des Verschuldens in Betracht, daß Ihre Versicherung Ihnen gegenüber zumindest teilweise leistungsfrei wird. Das bedeutet, dass die Versicherung Zahlungen zu Ihren Gunsten ganz oder teilweise ablehnen wird. Daher auch hier: Bei der Schilderung des Unfallhergangs und Ihres Verhaltens dabei ist besondere Sorgfalt zu wahren, um Missverständnisse oder Probleme bei der Regulierung des Versicherungsfalles zu vermeiden!

Die gegnerische Haftpflichtversicherung, wenn Sie eigene Ansprüche geltend machen wollen:

Den Namen und die Versicherungsnummer der gegnerischen Haftpflichtversicherung sollten Sie von Ihrem Unfallgegner erhalten haben, wenn Sie die oben gegebenen Hinweise beachtet haben. Anschrift und Telefonnummer eines Schadenservice- oder Versicherungsbüros der Versicherungsgesellschaft lassen sich zumeist aus den Gelben Seiten oder dem Telefonbuch ermitteln. Auch über das Internet stehen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.

Sollten Ihnen einmal wichtige Daten für eine Schadenmeldung fehlen, lässt sich anhand des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs Ihres Unfallgegners über den Zentralruf der Autoversicherer Kontakt zur Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers aufnehmen.

Vor einem direkten Kontakt mit der Versicherung gilt es, Folgendes zu bedenken:

Bei den Mitarbeitern der Versicherungsgesellschaften handelt es sich um Spezialisten der Schadensregulierung. Viele Versicherungen werben zwar mit ihrem einfachen und unbürokratischen Schadensservice. Letztlich verdienen sie aber umso mehr, je weniger sie im Schadenfall zahlen müssen. Aus diesem Grunde sind die Versicherungen bemüht, die von ihnen zu tragende Haftungsquote im Schadenfall so gering wie möglich zu halten. Hierbei profitieren sie davon, wenn ihnen in der Schadensregulierung und Unfallverursachungsbeurteilung nicht geübte Personen gegenüberstehen.

Haftet die gegnerische Versicherung auch nach eigener Beurteilung zu 100 Prozent, wird sie versuchen, Ihnen die Schadenregulierung möglichst aus der Hand zu nehmen, z.B. indem Ihr Fahrzeug nicht in der Werkstatt Ihres Vertrauens, sondern in einer solchen repariert wird, die der Versicherung besonders niedrige Preise macht.

Weiterhin zahlen die Versicherungen im Zweifel freiwillig keinen Cent, den Sie nicht auch von dieser fordern. Hierbei versteht sich, daß Sie seitens der gegnerischen Versicherung, die nämlich zahlen soll, nicht über Ihnen zustehenden Ansprüche, die Ihnen in den Einzelheiten vielleicht gar nicht oder nicht vollständig bekannt sind, aufgeklärt werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Geltendmachung eigener Ansprüche von Anfang an in professionelle Hände zu geben. Ein Kostenrisiko ist damit jedenfalls insoweit nicht verbunden, als dass die Versicherungen Rechtsverfolgungskosten in dem Umfang zu ersetzen verpflichtet sind, in dem auch der übrige Schaden reguliert wird.

Tipp 7:

Verkehrsunfälle sind tückische Geschehnisse – gerade auch, was die Folgen betrifft. Das Verkehrsrecht ist äußerst kompliziert und für den Laien nur schwer zu übersehen. Wenn Sie bei einem Unfall daher nicht hundertprozentig sicher sind, ob Sie an seiner Verursachung unschuldig sind, was Sie an Schadensersatz fordern können, oder wenn sich die Schadensregulierung hinzuziehen beginnt, ziehen Sie im Zweifel einen Anwalt als Fachmann zu Rate.

Soweit Sie weitergehende oder ganz andere Fragen zum Thema Unfall haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne für eine persönliche Beratung oder auch die anwaltliche Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.